LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2012
17 Sa 134/12
Normen:
BGB § 611; GG Art. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 154/11

Differenzierungsklausel und allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 134/12

DRsp Nr. 2013/5902

Differenzierungsklausel und allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln und verbietet damit nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. 2. Eine zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich vereinbarte Differenzierungsklausel mit Umsetzungsweg über gewerkschaftsnahen Verein ist zulässig und verletzt nicht den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Dezember 2011, 10 Ca 154/11, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; GG Art. 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.