SchlHOLG - Urteil vom 30.09.1999
7 U 196/98
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1, § 13 Nr. 1; BGB § 320 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1201
OLGReport-Schleswig 2000, 87

Differenzmengen beim Pauschalpreisvertrag)

SchlHOLG, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 7 U 196/98

DRsp Nr. 2000/8638

Differenzmengen beim Pauschalpreisvertrag)

»1. Bei einer Pauschalpreisvereinbarung ist eine Mengendifferenz von etwas mehr als 10% keine so erhebliche Abweichung, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme unzumutbar ist. 2. Eine zusätzliche, zur Erreichung der Mangelfreiheit erforderliche Leistung ist auch bei einem Pauschalpreisvertrag zusätzlich zu vergüten (Sowieso-Kosten als Vorteilsausgleich). 3. Wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, liegt ein Mangel vor. Die DIN-Normen haben die Vermutung für sich, die anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben. 4. Der dreifache Wert der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ist in der Regel als Druckmittel gegenüber dem Auftragnehmer ausreichend.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1, § 13 Nr. 1; BGB § 320 ;
Fundstellen
BauR 2000, 1201
OLGReport-Schleswig 2000, 87