SchlHOLG, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 7 U 196/98
DRsp Nr. 2000/8638
Differenzmengen beim Pauschalpreisvertrag)
»1. Bei einer Pauschalpreisvereinbarung ist eine Mengendifferenz von etwas mehr als 10% keine so erhebliche Abweichung, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme unzumutbar ist.2. Eine zusätzliche, zur Erreichung der Mangelfreiheit erforderliche Leistung ist auch bei einem Pauschalpreisvertrag zusätzlich zu vergüten (Sowieso-Kosten als Vorteilsausgleich).3. Wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, liegt ein Mangel vor. Die DIN-Normen haben die Vermutung für sich, die anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben.4. Der dreifache Wert der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ist in der Regel als Druckmittel gegenüber dem Auftragnehmer ausreichend.«