Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der bis Ende 1994 befristeten Bauerlaubnis für die zur vorübergehenden Unterbringung drogenabhängiger Obdachloser bestimmten Wohncontainer formal ordnungsmäßig begründet. Dies und auch die Erforderlichkeit einer Vollzugsanordnung (hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 22.9.1992, 1 B 83/92) hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen.
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