BVerwG - Urteil vom 09.11.1994
1 D 57.93
Normen:
AO § 369 Abs. 2 § 370 ; BBG § 54 Satz 3 § 77 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 103, 184
DVBl 1995, 622
DÖD 1995, 230
DÖV 1995, 289
NVwZ 1996, 186
PersV 1995, 381
ZBR 1995, 75
Vorinstanzen:
BDiG Frankfurt - V VL 10/93 - 16.06.93,

Disziplinarrecht: Steuerhinterziehung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Degradierung

BVerwG, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 1 D 57.93

DRsp Nr. 2002/5325

Disziplinarrecht: Steuerhinterziehung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Degradierung

Zur disziplinaren Bewertung von Steuerhinterziehungen und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Falle einer Dienstgradherabsetzung.

Normenkette:

AO § 369 Abs. 2 § 370 ; BBG § 54 Satz 3 § 77 Abs. 1 ;

Tatbestand

1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, in den Jahren 1987 bis 1989 in fünf Fällen Rechnungen über Fachbücher und in zehn Fällen Bescheinigungen seines Dienstherrn über Dienstreiseabrechnungen selbst erstellte sowie mindestens 46 solcher Belege, mindestens 47 Spendenbelege, vier Rechnungen über Fachbücher und einen Postbeleg verfälschte und dem Finanzamt vorlegte, so daß 1987 und 1988 die Einkommensteuer um insgesamt 5 698 DM verkürzt festgesetzt wurde und 1989 um 2 322 DM verkürzt worden wäre, wenn das Finanzamt die fehlerhaften Angaben nicht erkannt hätte.

Dieser Vorwurf war auch teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens, in dem gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts wegen fortgesetzter Hinterziehung der Einkommensteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 150 DM, insgesamt also 18 000 DM, festgesetzt worden ist.