Dringlichkeit der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 21 U 44/03
DRsp Nr. 2004/15094
Dringlichkeit der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
»1. Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB ist widerlegbar2. Dem Auftragnehmer fehlt ein Sicherungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, wenn er die einstweilige Verfügung mehr als 1 1/2 Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung beantragt.«