OLG Hamburg - Beschluss vom 20.08.2018
3 U 141/17
Normen:
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 945;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 288
WRP 2019, 808
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 449/15

Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung bei Nichtbetreiben des Ordnungsmittelverfahrens durch den Gläubiger

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 3 U 141/17

DRsp Nr. 2019/5850

Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung bei Nichtbetreiben des Ordnungsmittelverfahrens durch den Gläubiger

1. Verstößt der Schuldner dadurch gegen ein ihm im Eilverfahren auferlegtes Verbot, dass er auf Dritte, die die verbotenen Angaben (hier eine Pressemitteilung) im Internet weiterverbreitet haben, nicht einwirkt, um sie zur Löschung der Angaben zu veranlassen, und betreibt der Gläubiger kein Ordnungsmittelverfahren, so entfällt die Dringlichkeit jedenfalls dann nicht, wenn der Gläubiger keine Erkenntnisse darüber hat, ob und inwieweit sich der Schuldner bemüht hat, die Weiterverbreitung rechtsverletzender Waren oder Veröffentlichungen durch Kontaktaufnahme mit Dritten zu unterbinden oder jedenfalls den Versuch dazu zu unternehmen. 2. Da der Gläubiger durch die Zustellung des mit einer Ordnungsmittelandrohung versehenen Verfügungstitels bereits den Vollstreckungsdruck bewirkt, der u.U. dann, wenn sich die einstweilige Verfügung nachträglich als zu Unrecht erlassen erweist, Ansprüche des Schuldners nach § 945 ZPO begründen kann, muss die bloße Hinnahme von Titelverstößen durch den Gläubiger ohne das Betreiben eines Ordnungsmittelverfahrens noch nicht notwendig ein hinreichendes Anzeichen dafür sein, dass dem Gläubiger die Sache selbst nicht eilig (gewesen) ist.