OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.10.2018
3 W 1932/18
Normen:
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 64
WRP 2019, 131
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 5904/18

Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung zum Schutz von Markenrechten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 3 W 1932/18

DRsp Nr. 2018/16970

Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung zum Schutz von Markenrechten

In markenrechtlichen Auseinandersetzungen besteht mangels analoger Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 UWG keine Dringlichkeitsvermutung. Bei der fortdauernden Verletzung von Schutzrechten ergibt sich die Dringlichkeit regelmäßig aus der Sache selbst. Ist jedoch die Verletzungshandlung eingestellt worden, obliegt es der Antragstellerpartei, Tatsachen dazu vorzutragen, inwieweit dennoch die Angelegenheit so dringlich ist, dass ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.09.2018, Az. 19 O 5904/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfügungsverfahrens um markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Fotos auf der Homepage des Antragsgegners. Dieses Foto ist in schlecht erkennbarer Form in der Rubrik "Mieten" und der Unterrubrik "Technische Daten" abgebildet (Anlage ASt 12).