BGH - Urteil vom 05.05.1994
III ZR 28/93
Normen:
BGB § 839 ; NWOBG § 39 Abs. 1 lit. b;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 9
BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 lit. b, Maßnahme 11
BRS 56 Nr. 147
DRsp I(147)300c
DVBl 1994, 1134
MDR 1994, 1215
NJW 1994, 2087
UPR 1994, 299
VersR 1994, 1338
WM 1994, 1816
ZfBR 1994, 301

Drittbezogenheit von Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstücks

BGH, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen III ZR 28/93

DRsp Nr. 1994/3242

Drittbezogenheit von Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstücks

»a) Die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens an den Antragsteller gerichtete, schriftliche und vom Amtsleiter unterzeichnete Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde, daß "gegen das Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen", kann geeignet sein, bei dem Adressaten - aber auch bei einem Dritten, der am Erwerb des Objekts zur Durchführung des Bauvorhabens interessiert ist - ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft zu begründen, das Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann. b) In einer derartigen Mitteilung kann auch eine "Maßnahme" i. S. des § 39 Abs. 1 lit. b OBG NW gegenüber dem genannten Personenkreis liegen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90 - BGHZ 117, 83).«

Normenkette:

BGB § 839 ; NWOBG § 39 Abs. 1 lit. b;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen Erteilung eines rechtswidrigen - wie er meint - "Vorbescheids" und anschließender Erteilung einer rechtswidrigen, später wieder zurückgenommenen, Baugenehmigung.