Den Klägern gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Fläche von etwa 35 ha im Ortsteil Gnodstadt der Beklagten. Das Anwesen grenzt an den nordöstlichen Rand der gewachsenen Bebauung von Gnodstadt. Die Hofstelle mit Ställen, Silo und Dungstätte liegt südlich des Obernbreiter Wegs; die landwirtschaftlichen Nutzungsflächen schließen sich im wesentlichen in südöstlicher Richtung an.
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