BGH - Urteil vom 28.06.1984
III ZR 35/83
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7 ; BGB § 839 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHZ 92, 34
BauR 1984, 480
DRsp I(147)211a
DVBl 1984, 1119
JZ 1984, 987
JuS 1986, 274
MDR 1984, 822
NJW 1984, 2516
RdL 1984, 209
VersR 1984, 939
WM 1984, 1517
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren; Anordnung immissionsempfindlicher Wohnbebauung in einem nichtigen, aber vollzogenen Bebauungsplan

BGH, Urteil vom 28.06.1984 - Aktenzeichen III ZR 35/83

DRsp Nr. 1992/4840

Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren; Anordnung immissionsempfindlicher Wohnbebauung in einem nichtigen, aber vollzogenen Bebauungsplan

»a) Eine Gemeinde kann durch den Erlaß eines nichtigen, aber vollzogenen Bebauungsplans, der eine immissionsempfindliche Wohnbebauung vorsieht, auf einen außerhalb des Plangebiets gelegenen, geruchsintensiven landwirtschaftlichen Betrieb enteignungsgleich einwirken, wenn das dahin führt, daß der Betrieb schwer und unerträglich betroffen wird, weil nunmehr zu seiner Erhaltung notwendige Modernisierungsmaßnahmen unterbleiben müssen. b) Den Amtsträgern einer Gemeinde obliegen im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG gegenüber einem Planbetroffenen grundsätzlich nur dann drittgerichtete Amtspflichten, wenn das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten dieses Betroffenen drittschützende Wirkung entfaltet.«

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 7 ; BGB § 839 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Den Klägern gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Fläche von etwa 35 ha im Ortsteil Gnodstadt der Beklagten. Das Anwesen grenzt an den nordöstlichen Rand der gewachsenen Bebauung von Gnodstadt. Die Hofstelle mit Ställen, Silo und Dungstätte liegt südlich des Obernbreiter Wegs; die landwirtschaftlichen Nutzungsflächen schließen sich im wesentlichen in südöstlicher Richtung an.