OVG Niedersachsen - Beschluss vom 21.03.2007
1 ME 61/07
Normen:
BauGB § 34 ; NBauO § 89 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 190
BauR 2007, 1214
NVwZ-RR 2007, 456
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 72/06

Drogenberatungsstelle und Gebot der Rücksichtnahme - Abwehranspruch, Allgemeininteresse, Anspruch auf Einschreiten, Drogenberatungsstelle, Gebot der Rücksichtnahme

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 1 ME 61/07

DRsp Nr. 2008/7363

Drogenberatungsstelle und Gebot der Rücksichtnahme - Abwehranspruch, Allgemeininteresse, Anspruch auf Einschreiten, Drogenberatungsstelle, Gebot der Rücksichtnahme

»1. In einem auch durch Wohnnutzung geprägten Gebiet kann eine Drogenberatungsstelle trotz des daran bestehenden Allgemeininteresses mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar sein. 2. Bei massiven Beeinträchtigungen kann sich das der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich zustehende Ermessen hinsichtlich des Einschreitens - ausnahmsweise - auf null reduzieren.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; NBauO § 89 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: