Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Wuppertal. Das Hausgrundstück des Klägers, F Straße 18, wird östlich von einer ebenfalls in seinem Eigentum stehenden, etwa 3 m breiten, Parzelle begrenzt, die er als Zuweg zu seinen weiteren, nördlich gelegenen, Grundstücken hat ausbauen lassen. An die andere Seite der Wegeparzelle grenzt das Grundstück der Beklagten an. Alle drei Grundstücke fallen von der F Straße aus in Richtung Norden - zu den weiteren Grundstücken des Klägers - stark ab.
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