BGH - Urteil vom 11.10.1996
V ZR 3/96
Normen:
BGB § 1004 ; EGBGB (1986) Art. 124 ; NRWNachbarrechtsG § 36;
Fundstellen:
MDR 1997, 138
NJW-RR 1997, 16
WM 1997, 268
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Duldung einer Einfriedigung

BGH, Urteil vom 11.10.1996 - Aktenzeichen V ZR 3/96

DRsp Nr. 1996/30472

Duldung einer Einfriedigung

»Wer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks Anspruch auf Einfriedigung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW hat, ist nicht verpflichtet, die Errichtung einer Einfriedigung auf der gemeinsamen Grenze nach § 36 Abs. 1 NachbG NW zu dulden, wenn er das Einfriedigungsverlangen nicht gestellt hat (Fortführung von BGHZ 73, 272).«

Normenkette:

BGB § 1004 ; EGBGB (1986) Art. 124 ; NRWNachbarrechtsG § 36;

Tatbestand:

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Wuppertal. Das Hausgrundstück des Klägers, F Straße 18, wird östlich von einer ebenfalls in seinem Eigentum stehenden, etwa 3 m breiten, Parzelle begrenzt, die er als Zuweg zu seinen weiteren, nördlich gelegenen, Grundstücken hat ausbauen lassen. An die andere Seite der Wegeparzelle grenzt das Grundstück der Beklagten an. Alle drei Grundstücke fallen von der F Straße aus in Richtung Norden - zu den weiteren Grundstücken des Klägers - stark ab.