I.
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Kläger auf Beseitigung eines gemeindlichen Kanals, der auf ihrem Grundstück verläuft.
Die Kläger sind zu je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke FlNr. 1651 und FlNr. 1653 der Gemarkung S. Im Grenzbereich der beiden Grundstücke verläuft ein Kanal sowie ein Kanalsammler. Die Verlegung des Kanals ist weder dinglich noch vertraglich abgesichert, jedoch ist die Kanaltrasse im Bebauungsplan "Wiesenrain", der 1964 erstmals aufgestellt worden ist, zeichnerisch dargestellt.
Das Grundstück FlNr. 1651 ist mit einem Wohnhaus bebaut; die Kläger möchten dieses Gebäude mit Grenzbebauung zum Grundstück FlNr. 1653 erweitern. Die Beklagte hat ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nicht erteilt.
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