VGH Bayern - Urteil vom 09.11.2006
4 B 05.2013
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2007, 307
DÖV 2007, 170
NVwZ-RR 2007, 158
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 04.1221

Duldungspflicht bezüglich eines auf dem Grundstück verlaufenden Kanals

VGH Bayern, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 4 B 05.2013

DRsp Nr. 2009/18683

Duldungspflicht bezüglich eines auf dem Grundstück verlaufenden Kanals

Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück ohne vertragliche oder dingliche Sicherung ein Kanal verläuft, sind nicht allein deshalb zur Duldung der Leitung verpflichtet, weil diese im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt ist.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Kläger auf Beseitigung eines gemeindlichen Kanals, der auf ihrem Grundstück verläuft.

Die Kläger sind zu je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke FlNr. 1651 und FlNr. 1653 der Gemarkung S. Im Grenzbereich der beiden Grundstücke verläuft ein Kanal sowie ein Kanalsammler. Die Verlegung des Kanals ist weder dinglich noch vertraglich abgesichert, jedoch ist die Kanaltrasse im Bebauungsplan "Wiesenrain", der 1964 erstmals aufgestellt worden ist, zeichnerisch dargestellt.

Das Grundstück FlNr. 1651 ist mit einem Wohnhaus bebaut; die Kläger möchten dieses Gebäude mit Grenzbebauung zum Grundstück FlNr. 1653 erweitern. Die Beklagte hat ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nicht erteilt.