Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Schützenhalle in XY selbst oder durch Einräumung der Nutzung an Dritte so zu nutzen, dass durch die aus der Schützenhalle nach außen dringenden Geräusche oder durch die Geräusche des Besucherverkehrs auf dem Schützenplatz vor der Schützenhalle eine Geräuschbelastung der Wohnung des Klägers im Gebäude in XY nachts zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr von mehr als 45 dB(A) auftritt, jedoch mit Ausnahme der folgenden zu Ziffer II. gestatteten Nutzung.
II.Von der Unterlassungspflicht zu Ziffer I. gelten folgende Ausnahmen:
1.Sonderregelung für das Schützenfest:
2. 3. 4. III. IV. V. VI. VII.
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