AVBEltV § 8 Abs 1 S. 3 ; BGB § 903 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
DRsp V(527)74Nr. 2 zu § 41
RdE 1989, 143
Vorinstanzen:
AG Ellwangen - Urteil vom 28.10.1988 - C 237/88 - 12,
Duldungspflicht von Stromkunden nach § 8 AVBEltV
BVerfG, Beschluß vom 31.01.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1631/88
DRsp Nr. 1996/13761
Duldungspflicht von Stromkunden nach § 8 AVBEltV
Gegen die allgemeine Verpflichtung der Stromkunden, die Anbringung von Leitungen usw. ohne besonderes Entgelt zu dulden (vgl. § 8 der VO über Allg. Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung der Tarifkunden v. 21.6.1979, BGBl. I S. 684) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um die Sozialbindung des Eigentums. Im Einzelfall muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, wenn z.B. der vom Transformator ausgehende Brummton zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann oder wenn die Trafo-Station zu einer Minderung des Grundstückswerts von 10 v.H. führt.
Normenkette:
AVBEltV § 8 Abs 1 S. 3 ; BGB § 903 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Gründe:
1. Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG).
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