BayObLG - Beschluß vom 13.03.1997
2Z BR 8/97
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 22 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(152)296b
NJWE-MietR 1997, 256
WuM 1997, 343
ZMR 1997, 317
Vorinstanzen:
LG Nürnberg - Fürth 14 T 4667/96 ,
AG Nürnberg 1 UR II 21/96 ,

Duldungspflichten der Wohnungseigentümer bei vereinbarungsgemäßer Nutzung von Teileigentum - Kellernutzung zu gewerblichen und wohnlichen Zwecken - Briefkasten mit Klingelanlage - Beseitigungsanspruch bei vermeidbaren Beeinträchtigungen

BayObLG, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 8/97

DRsp Nr. 1997/4051

Duldungspflichten der Wohnungseigentümer bei vereinbarungsgemäßer Nutzung von Teileigentum - Kellernutzung zu gewerblichen und wohnlichen Zwecken - Briefkasten mit Klingelanlage - Beseitigungsanspruch bei vermeidbaren Beeinträchtigungen

»Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, nach der es dem Teileigentümer eines Kellers gestattet ist, diesen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu gewerblichen Zwecken oder zu Wohnzwecken zu nutzen, beinhaltet die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer, die zur Herbeiführung einer solchen Nutzung erforderlichen und vom Teileigentümer insoweit veranlaßten Maßnahmen, einschließlich baulich Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dulden. Dazu gehört auch die Anbringung eines Briefkastens (mit oder ohne Klingelanlage) an der Hauseingangstür. Bestehen allerdings mehrere Möglichkeiten der Gestaltung, brauchen die übrigen Wohnungseigentümer eine Lösung, die ihre Belange in vermeidbarer Weise wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere, nicht hinzunehmen; ihnen steht ein Beseitigungsanspruch zu.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 22 Abs.1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus verschiedenen Häusern bestehenden Wohnanlage.