BGH - Urteil vom 23.06.1994
VII ZR 167/93
Normen:
BGB § 242, § 812 ; DDR:VertragsG DVO2 § 3 ; DDR:Wirtschaftsrecht - Grundsätze über die Durchbrechung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben;
Fundstellen:
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Architekturleistungen 1
BGHR DDR-Wirtschaftsrecht, Treu und Glauben 1
BauR 1994, 651
DRsp I(120)209f (Ls)
MDR 1995, 39
WM 1994, 1948
ZfBR 1994, 220

Durchbrechung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben bei einem in der ehemaligen DDR geschlossenen Wirtschaftsvertrages; Ansprüche eines Architekten für aufgrund eines nichtigen Vertrages erbrachte Leistungen

BGH, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen VII ZR 167/93

DRsp Nr. 1994/3041

Durchbrechung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben bei einem in der ehemaligen DDR geschlossenen Wirtschaftsvertrages; Ansprüche eines Architekten für aufgrund eines nichtigen Vertrages erbrachte Leistungen

»1. Auf einen vor dem 1. Juli 1990 in der ehemaligen DDR geschlossenen Wirtschaftsvertrag sind die Grundsätze über die Durchbrechung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) anwendbar. 2. Ein Architekt, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, kann vom Auftraggeber nach Bereicherungsgrundsätzen den Wert der von ihm erbrachten Leistungen ersetzt verlangen, sofern der Auftraggeber entsprechende Auslagen erspart hat. Dem Architekten steht mangels Bereicherung des Auftraggebers kein Bereicherungsanspruch zu, wenn die erbrachten Architektenleistungen vom Auftraggeber nicht verwertet wurden (im Anschluß an Senat, Urteil vom 5. November 1981 - VII ZR 216/80 = WM 1982, 97 = ZfBR 1982, 20 = BauR 1982, 83).«

Normenkette:

BGB § 242, § 812 ; DDR:VertragsG DVO2 § 3 ; DDR:Wirtschaftsrecht - Grundsätze über die Durchbrechung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, macht einen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten, einen Landkreis, wegen erbrachter Projektierungsleistungen für den Neubau einer Medizinischen Fachschule im Beitrittsgebiet geltend.