BVerwG - Beschluss vom 05.06.2018
4 BN 40.17
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1827/15

Durchführen einer Erhebung vor Ort bei Differenzen zwischen Katastererhebungen und Angaben betroffener Grundstückseigentümer als Pflicht der planenden Gemeinde i.R.d. Sammlung des Abwägungsmaterials

BVerwG, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 4 BN 40.17

DRsp Nr. 2018/8499

Durchführen einer Erhebung vor Ort bei Differenzen zwischen Katastererhebungen und Angaben betroffener Grundstückseigentümer als Pflicht der planenden Gemeinde i.R.d. Sammlung des Abwägungsmaterials

Die Frage, ob die planende Gemeinde im Rahmen der Sammlung des Abwägungsmaterials verpflichtet ist, bei Differenzen zwischen Katastererhebungen und Angaben betroffener Grundstückseigentümer eine Erhebung vor Ort durchzuführen, um den tatsächlichen Baubestand hinsichtlich des Maßes der baulichen Ausnutzung festzustellen, wenn im Bebauungsplan auch das Maß der baulichen Nutzung im Verhältnis zum Bestand festgesetzt werden soll, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Zu ermitteln sind alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Welche Belange dies sind, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.