Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die zur Aufrechnung gestellten Kostenerstattungsansprüche gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nicht zu.
I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht schon wegen fehlender Mängelanzeige vor Durchführung der Nachbesserungsarbeiten durch den Drittunternehmer entfallen. Einer solchen Mängelanzeige bedarf es nach Auffassung des Senats nicht.
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