OLG Stuttgart - Urteil vom 20.02.1996
12 U 200/95
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 717
NJW-RR 1997, 149

Durchführung der Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittunternehmer; Entbehrlichkeit der Mängelanzeige vor Ersatzvornahme

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 12 U 200/95

DRsp Nr. 1997/4165

Durchführung der Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittunternehmer; Entbehrlichkeit der Mängelanzeige vor Ersatzvornahme

1. Ist die Pflicht des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung durch Nachbesserung aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entfallen, so bedarf es keiner Mängelanzeige vor Durchführung der Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittunternehmer.2. Werden bei einem Bauvorhaben mit einem Volumen von ca. 410.000 DM Mängel in Höhe von etwa 35.000 bis 40.000 DM behauptet, so begründet allein deren Höhe nicht die Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers mit der Folge, daß von dessen Unzuverlässigkeit auszugehen und eine Mängelanzeige vor Ersatzvornahme entbehrlich ist.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die zur Aufrechnung gestellten Kostenerstattungsansprüche gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nicht zu.

I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht schon wegen fehlender Mängelanzeige vor Durchführung der Nachbesserungsarbeiten durch den Drittunternehmer entfallen. Einer solchen Mängelanzeige bedarf es nach Auffassung des Senats nicht.