LG Berlin - Urteil vom 27.10.1999
28 O 632/98
Normen:
BGB §§ 631, 826, 242, 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 199

Durchgriffshaftung des Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters einer zahlungsunfähigen GmbH

LG Berlin, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 28 O 632/98

DRsp Nr. 2000/5562

Durchgriffshaftung des Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters einer zahlungsunfähigen GmbH

1. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH haftet für von dieser begründete Verbindlichkeiten, wenn die GmbH ausschließlich zu dem Zweck eingeschaltet wurde, eine persönliche Haftung auszuschließen, nämlich dann, wenn die GmbH ausschließlich dazu fungiert, von den ausführenden Unternehmen gestellte Rechnungen entgegen zu nehmen und an den Gesellschafter und Geschäftsführer als Bauherrn weiterzuleiten. 2. Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für vor und nach der Konkursreife begründete Verbindlichkeiten.

Normenkette:

BGB §§ 631, 826, 242, 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZBau 2000, 199