Durchgriffshaftung des Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters einer zahlungsunfähigen GmbH
LG Berlin, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 28 O 632/98
DRsp Nr. 2000/5562
Durchgriffshaftung des Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters einer zahlungsunfähigen GmbH
1. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH haftet für von dieser begründete Verbindlichkeiten, wenn die GmbH ausschließlich zu dem Zweck eingeschaltet wurde, eine persönliche Haftung auszuschließen, nämlich dann, wenn die GmbH ausschließlich dazu fungiert, von den ausführenden Unternehmen gestellte Rechnungen entgegen zu nehmen und an den Gesellschafter und Geschäftsführer als Bauherrn weiterzuleiten.2. Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für vor und nach der Konkursreife begründete Verbindlichkeiten.