VG München, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 01.5683
Durchsetzung der Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil; Vollstreckungsantrag; Verpflichtungsklage auf Erfüllung der Verpflichtung zur Neubescheidung; Rechtsschutzinteresse; Einwand einer Änderung der Rechtslage nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheidungsurteils; Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils; Vollstreckungsgegenklage; Außerkrafttreten einer Veränderungssperre; Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Mischgebiets; Fehlerbehebung; Bestimmtheitsanforderungen bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel; Errichtung einer Vergnügungsstätte in einem faktischen Gewerbegebiet; individuelle Geltungsdauer einer Veränderungssperre; Anrechnung einer faktischen Zurückstellung; Zulassung einer Ausnahme; Ausübung des Ausnahmeermessens
VGH Bayern, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 1 BV 02.2147
DRsp Nr. 2008/6486
Durchsetzung der Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil; Vollstreckungsantrag; Verpflichtungsklage auf "Erfüllung" der Verpflichtung zur Neubescheidung; Rechtsschutzinteresse; Einwand einer Änderung der Rechtslage nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheidungsurteils; Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils; Vollstreckungsgegenklage; Außerkrafttreten einer Veränderungssperre; Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Mischgebiets; Fehlerbehebung; Bestimmtheitsanforderungen bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel; Errichtung einer Vergnügungsstätte in einem faktischen Gewerbegebiet; "individuelle" Geltungsdauer einer Veränderungssperre; Anrechnung einer faktischen Zurückstellung; Zulassung einer Ausnahme; Ausübung des "Ausnahmeermessens"
»1. Lehnt die Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Bauherrn, ihm in Erfüllung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, förmlich ab, dann darf der Bauherr den geltend gemachten "Erfüllungsanspruch" mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgen; er muss sich nicht auf einen Vollstreckungsantrag gemäß § 172VwGO verweisen lassen.
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