VGH Bayern - Urteil vom 26.01.2007
1 BV 02.2147
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1 ; VwGO § 113 Abs. 5 ; VwGO § 121 ; VwGO § 172 ; ZPO § 767 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 14 ; BauGB § 15 ; BauGB § 17 ; BauGB § 31 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; BauNVO § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 8 Abs. 3 ; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 736
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 01.5683

Durchsetzung der Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil; Vollstreckungsantrag; Verpflichtungsklage auf Erfüllung der Verpflichtung zur Neubescheidung; Rechtsschutzinteresse; Einwand einer Änderung der Rechtslage nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheidungsurteils; Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils; Vollstreckungsgegenklage; Außerkrafttreten einer Veränderungssperre; Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Mischgebiets; Fehlerbehebung; Bestimmtheitsanforderungen bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel; Errichtung einer Vergnügungsstätte in einem faktischen Gewerbegebiet; individuelle Geltungsdauer einer Veränderungssperre; Anrechnung einer faktischen Zurückstellung; Zulassung einer Ausnahme; Ausübung des Ausnahmeermessens

VGH Bayern, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 1 BV 02.2147

DRsp Nr. 2008/6486

Durchsetzung der Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil; Vollstreckungsantrag; Verpflichtungsklage auf "Erfüllung" der Verpflichtung zur Neubescheidung; Rechtsschutzinteresse; Einwand einer Änderung der Rechtslage nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheidungsurteils; Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils; Vollstreckungsgegenklage; Außerkrafttreten einer Veränderungssperre; Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Mischgebiets; Fehlerbehebung; Bestimmtheitsanforderungen bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel; Errichtung einer Vergnügungsstätte in einem faktischen Gewerbegebiet; "individuelle" Geltungsdauer einer Veränderungssperre; Anrechnung einer faktischen Zurückstellung; Zulassung einer Ausnahme; Ausübung des "Ausnahmeermessens"

»1. Lehnt die Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Bauherrn, ihm in Erfüllung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, förmlich ab, dann darf der Bauherr den geltend gemachten "Erfüllungsanspruch" mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgen; er muss sich nicht auf einen Vollstreckungsantrag gemäß § 172 VwGO verweisen lassen.