VGH Bayern - Beschluß vom 06.12.2000 25 ZS/CS 00.279
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 ; VwZVG Art. 21a ; BayBO Art. 60 Abs. 2 S. 3, Art. 72 Abs. 4, Art. 82 S. 2;
Fundstellen:
BRS 63, 712
BauR 2001, 774
Durchsetzung einer Auflage im Wege einer Duldungsverfügung gegen Dritte)
VGH Bayern, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 25 ZS/CS 00.279
DRsp Nr. 2001/9950
Durchsetzung einer Auflage im Wege einer Duldungsverfügung gegen Dritte)
»Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, eine der Baugenehmigung an den Bauherrn beigefügte Auflage (hier: Stellplatzerrichtung) im Wege der Duldungsverfügung gegen einen schon vorher zivilrechtlich nutzungsberechtigten Dritten durchzusetzen.«
Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 ; VwZVG Art. 21a ; BayBO Art. 60 Abs. 2 S. 3, Art. 72 Abs. 4, Art. 82 S. 2;