BVerfG - Beschluß vom 29.07.2004
2 BvR 2248/03
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; GWB § 107 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 1411
WM 2004, 1933
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Verg 13/03

Effektiver Rechtsschutz im Vergabenachprüfungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 2248/03

DRsp Nr. 2005/5620

Effektiver Rechtsschutz im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Die in § 107 Abs. 2 GWB genannten Voraussetzungen müssen in einer Weise ausgelegt werden, die den betroffenen Unternehmen einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet.2. Eine europarechtskonforme Anwendung der in § 107 Abs. 2 GWB für die Antragsbefugnis normierten Voraussetzungen ist nur dann gegeben, wenn jedenfalls die an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen sowie die durch Vergaberechtsverstöße an einer Teilnahme gehinderten Unternehmen antragsbefugt sind. Diesen droht durch die beabsichtigte Zuschlagserteilung an ein anderes Unternehmen grundsätzlich die Entstehung eines Schadens in Form eines Auftragsentgangs.3. Es verstößt gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gerade im Vergabeverfahren, wenn an die Darlegung des Schadens zu hohe Anforderungen gestellt und damit ein Antrag als unzulässig behandelt wird.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; GWB § 107 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu stellen sind.

I. 1. Am 24. Januar 2003 wurde im offenen Verfahren nach VOB/A für das Bauvorhaben J...-Universität, das Gewerk Dachabdichtungsarbeiten ausgeschrieben.

Nach der Submission am 7. März 2003 lag die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptangebot auf Platz 2 und die T... GmbH auf Platz 6.