BGH - Urteil vom 27.05.1999
VII ZR 24/98
Normen:
ZPO § 690 Abs. 1, § 693 Abs. 2, § 538 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2001
BRAK-Mitt 1999, 214
DB 1999, 1699
MDR 1999, 1016
NJW 1999, 3125
Rpfleger 1999, 451
VersR 2000, 1391
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

BGH, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen VII ZR 24/98

DRsp Nr. 1999/7417

Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

»Ist ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der am letzten Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist bei Gericht eingeht, unvollständig und wird er vom Antragsteller auf Zwischenverfügung des Rechtspflegers ergänzt, so ist die Zustellung des Mahnbescheids 14 Tage nach Zugang der Zwischenverfügung als "demnächst" i.S.v. § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen. Wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, so darf es die Sache nicht wegen des Grundes des Anspruchs in den ersten Rechtszug zurückverweisen (Bestätigung der st.Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25).«

Normenkette:

ZPO § 690 Abs. 1, § 693 Abs. 2, § 538 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert restlichen Werklohn für erbrachte und 1992 abgenommene Bauarbeiten.