Die Parteien hatten sich 1989 zur Durchführung von Bodensanierungs- sowie Erd- und Tiefbauarbeiten beim Bau eines Teilstücks der Autobahn A 33 im Bereich Schloß H. zu einer sog. Dach-Arbeitsgemeinschaft (Dach-ARGE) zusammengeschlossen. Die ARGE erhielt den Auftrag. Die Parteien erbrachten ihre jeweiligen eigenständigen Leistungen als Nachunternehmer der ARGE. Nach Beendigung der Arbeiten kam es zwischen ihnen über die Aufteilung des der ARGE gezahlten Werklohns und des Kontoguthabens der ARGE zum vorliegenden, mit Klage und Widerklage geführten Rechtsstreit.
Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, streiten die Parteien darüber, ob der Beklagten für die Leistungskomplexe "Bodenbehandlungsanlage vorhalten" und "Boden lösen und lagern" ein Anteil an dem von dem Auftraggeber entsprechend seinem Vertrag mit der ARGE hierfür gezahlten Werklohn zusteht.
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