BGH - Urteil vom 17.10.1989
XI ZR 173/88
Fundstellen:
BB 1989, 2431
BGHR BGB § 164 Abs. 1 Satz 1 Vertreterhaftung 2
BGHR BGB § 676 Anlagevermittler 2
EWiR 1989, 1171
LM Nr. 65 zu § 164 BGB
MDR 1990, 434
NJW 1990, 506
NJW-RR 1990, 311
VersR 1990, 157
WM 1989, 1923
ZIP 1990, 43
ZfS 1990, 127
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, LG Freiburg, vom 08.11.1988vom 07.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 30/88 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 561/85

Eigenhaftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen: Provisionsinteresse, Hinweis auf Sachkunde

BGH, Urteil vom 17.10.1989 - Aktenzeichen XI ZR 173/88

DRsp Nr. 2002/5310

Eigenhaftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen: Provisionsinteresse, Hinweis auf Sachkunde

»Ein Vertreter haftet persönlich für Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht bereits wegen seines Interesses an der ihm zufließenden Provision oder wegen des Hinweises auf eine Sachkunde, die der Verhandlungspartner bei einem von dem Vertretenen mit der Beratung Beauftragten ohnehin erwarten darf.«

Tatbestand

Der Kläger hat von den Beklagten Schadensersatz wegen falscher Beratung bei einer Kapitalanlage verlangt.

Ende 1984 wandte sich der Kläger auf Empfehlung eines Bekannten an die - nicht in das Handelsregister eingetragene - "B. Finanzplanungs GmbH" (B.) in der Absicht, sich bei einer Anlage ersparter Gelder beraten zu lassen.

Auf Empfehlung des Beklagten zu 2), der sich durch eine Visitenkarte als "Leitender Repräsentant" der B. auswies, kaufte der Kläger von der A. GmbH in H. im Januar 1985 und im Februar 1985 insgesamt acht Transportcontainer zum Gesamtpreis von 92.000 DM. Der Beklagte zu 2), der das Geschäft auf eigene Rechnung vermittelte, erhielt hierfür von der A. GmbH Provision.