BFH - Urteil vom 07.07.2004
X R 30/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 33
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1014/98

Eigenheimzulage: Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen X R 30/03

DRsp Nr. 2004/15821

Eigenheimzulage: Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden

1. Werden an einem bestehenden Gebäude Baumaßnahmen (Umbaumaßnahmen) im Hinblick auf eine danach geplante Eigentumsübertragung vorgenommen, entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch erst, wenn feststeht, dass der bezweckte Erfolg (Eigentumsübertragung) nicht eintritt- bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Bereicherung (mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist.2. Wird ein Gebäude im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, entstehen dem Erwerber keine Anschaffungskosten durch Schuldübernahme, wenn die "übernommene" Verbindlichkeit lediglich eine schon vor der Grundstücksübertragung bestehende persönliche Schuld des Übernehmers absichert, die dieser im Verhältnis zum Vermögensübergeber allein zu tragen hat.3. Bei einem teilentgeltlichen Erwerb können Anschaffungskosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft nur im Verhältnis des entgeltlichen Teils des Erwerbsvorgangs zum Verkehrswert des Objekts gegeben sein.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1992 bis 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.