FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.11.2000
1 K 90/00
Normen:
AO 1977 §§ 172 ff; EigZulG § 11 Abs. 5 ; EigZulG § 19 Abs. 4 ; LBauO Mecklenburg-Vorpommern § 64 Abs. 2 Nr. 1 ; LBauO Mecklenburg-Vorpommern § 64 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 200

Eigenheimzulage: Beginn der Herstellung bei baugenehmigungsfreien Objekten; Änderungsvorschrift des § 11 Abs. 5 EigZulG als lex spezialis

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 90/00

DRsp Nr. 2001/10699

Eigenheimzulage: Beginn der Herstellung bei baugenehmigungsfreien Objekten; Änderungsvorschrift des § 11 Abs. 5 EigZulG als lex spezialis

1. § 19 Abs. 4 EigZulG stellt für die Feststellung des Beginns der Herstellung bei baugenehmigungsfreien Objekten auf den Zeitpunkt ab, in dem "die Bauunterlagen" eingereicht werden. Damit sind nur die Unterlagen nach § 64 Abs. 2 LBauO gemeint. Denn allein diese sind wie der Bauantrag bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, vor Baubeginn einzureichen. Auf die Unterlagen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LBauO kann es nicht ankommen. 2. Die Änderungsvorschrift des § 11 Abs. 5 EigZulG wird als lex spezialis nicht von den Bestimmungen des §§ 172 ff. AO verdrängt.

Normenkette:

AO 1977 §§ 172 ff; EigZulG § 11 Abs. 5 ; EigZulG § 19 Abs. 4 ; LBauO Mecklenburg-Vorpommern § 64 Abs. 2 Nr. 1 ; LBauO Mecklenburg-Vorpommern § 64 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung der ihnen vom Beklagten zunächst gewährten Eigenheimzulage für ein neu gebautes Einfamilienhaus in ....