FG München - Urteil vom 05.11.2003
1 K 4047/01
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 8 S. 2 ; II. WoBauG § 17 ; II. BVO § 44 Abs. 1 Nr. 1 ; II. BVO § 42 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 958

Eigenheimzulage nach § 2 Abs. 2 EigZulG nur bei Anbau eines Hauptwohnraumes; Eigenheimzulage ab 1999

FG München, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 4047/01

DRsp Nr. 2004/791

Eigenheimzulage nach § 2 Abs. 2 EigZulG nur bei Anbau eines Hauptwohnraumes; Eigenheimzulage ab 1999

Lässt ein zwischen Haus und bisher frei stehender Garage im nachhinein errichteter Verbindungsbau von der Lage und vom Zuschnitt nicht eindeutig die Funktion eines eigenheimzulagenbegünstigten Hauptwohnraumes erkennen, ist darauf abzustellen, wie der Anbau ursprünglich genutzt werden sollte bzw. wie er anfangs tatsächlich genutzt wurde. Eine bloße spätere Änderung der Nutzung des Verbindungsbaus durch dessen zunehmende Einbindung in den Wohnbereich führt nicht zu einer nachträglichen Begünstigung nach § 2 Abs. 2 EigZulG.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 8 S. 2 ; II. WoBauG § 17 ; II. BVO § 44 Abs. 1 Nr. 1 ; II. BVO § 42 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.