BFH - Beschluss vom 26.09.2003
III B 144/02
Normen:
BauNVO § 10 § 11 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 § 11 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 163
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1090/02

Eigenheimzulage: Wohnungen in Sondernutzungsgebieten

BFH, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen III B 144/02

DRsp Nr. 2003/15665

Eigenheimzulage: Wohnungen in Sondernutzungsgebieten

Ferien- oder Wochenendwohnungen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG sind solche Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. Dies gilt auch für Wohnungen in Sondernutzungsgebieten, es sei denn, die zuständige Baubehörde hat aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplans die dauernde Nutzung genehmigt. Ohne Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung ist, ob die Eigentümer dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und ob die Gemeinde ein dauerndes Bewohnen duldet.

Normenkette:

BauNVO § 10 § 11 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 § 11 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet ist.