FG Nürnberg - Urteil vom 27.06.2002
VI 242/99
Normen:
EigZulG § 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 ;

Eigenheimzulage: Zur Frage der Herstellung einer neuen Wohnung durch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an einem Gebäude

FG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen VI 242/99

DRsp Nr. 2004/2137

Eigenheimzulage: Zur Frage der Herstellung einer neuen Wohnung durch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an einem Gebäude

1. Im Falle der Anschaffung einer Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres beträgt der Fördergrundbetrag im Rahmen der Eigenheimzulage nur 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage ( nicht 5 v. H. ), höchstens 2.500.00 DM. 2. Die Herstellung einer neuen Wohnung bzw. eines neuen Gebäudes liegt nicht schon dann vor, wenn Herstellungskosten in größerem Umfang angefallen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass ein bautechnisch neues, bisher nicht vorhandenes Gebäude geschaffen wird. 3. Durch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an einem Gebäude wird nur dann eine neue Wohnung hergestellt, wenn die Baumaßnahmen bautechnisch einem Neubau gleichkommen.

Normenkette:

EigZulG § 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Eigenheimzulage, und zwar ob den Klägern ein Fördergrundbetrag in Höhe von 5 v. H. oder nur in Höhe von 2,5 v. H. zusteht.