OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 20.10.1998
1 M 17/98
Normen:
KAG MV § 8 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 410

Eigenleistung des Erschließungsträgers für Teile einer Anlage; Verteilsbegriff; tatsächlich entstandene Kosten

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 20.10.1998 - Aktenzeichen 1 M 17/98

DRsp Nr. 1999/2534

Eigenleistung des Erschließungsträgers für Teile einer Anlage; Verteilsbegriff; tatsächlich entstandene Kosten

»1. Grundstücke innerhalb des Gebietes eines Vorhaben- und Erschließungsplans haben durch die Benutzung einer Gesamtanlage (Kanalisation) denselben Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG MV wie Grundstücke außerhalb des Plangebietes. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ist es grundsätzlich geboten, gleiche Maßstäbe bei der Beitragserhebung anzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger die Rohrleitungen im Plangebiet auf eigene Kosten errichtet hat. 2. Leistungen des Erschließungsträgers bei der Herstellung der Anlage sind bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Gesamtanlage nicht zu berücksichtigen, wenn nicht eine abweichende vertragliche Regelung besteht.«

Normenkette:

KAG MV § 8 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, durch den der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 1.000,50 DM heranzog.