OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 23.10.1998
1 M 22/98
Normen:
KAG MV § 8 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DÖV 1999, 568

Eigenleistung des Erschließungsträgers, Vorteil, Kanalbaubeitrag, Ablösung, Vorfinanzierung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 23.10.1998 - Aktenzeichen 1 M 22/98

DRsp Nr. 1999/2524

Eigenleistung des Erschließungsträgers, Vorteil, Kanalbaubeitrag, Ablösung, Vorfinanzierung

»1. Grundstücke innerhalb des Gebietes eines Vorhaben- und Erschließungsplans haben durch die Benutzung einer Gesamtanlage (Kanalisation) denselben Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG MV wie Grundstücke außerhalb des Plangebietes. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ist es grundsätzlich geboten, gleiche Maßstäbe bei der Beitragserhebung anzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger die Rohrleitungen im Plangebiet auf eigene Kosten errichtet hat. 2. In einem Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan kann eine Ablösung der Kanalbaubeiträge vereinbart werden oder daß der Vorhabenträger die von ihm erstellten Rohrleitungen lediglich vorfinanziert; fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, verbleibt es bei dem unter 1. dargestellten Grundsatz.«

Normenkette:

KAG MV § 8 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks Flurstück xx/xxx, Flur x, Gemarkung N., mit der straßenmäßigen Bezeichnung B.-weg 29. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes - VEP - W.-dorfer Weg.