BGH - Urteil vom 12.07.1984
IX ZR 124/83
Normen:
BGB §§ 95, 912 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 226
NJW 1985, 789
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Eigentum an auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden

BGH, Urteil vom 12.07.1984 - Aktenzeichen IX ZR 124/83

DRsp Nr. 1996/5961

Eigentum an auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden

»Zur Frage des Eigentums an einem auf mehreren fremden Grundstücken errichteten Gebäude.«

Normenkette:

BGB §§ 95, 912 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in Gelsenkirchen ein Kaufhaus, das sie 1966/67 auf mehreren Grundstücken, die aneinander grenzen und im Eigentum verschiedener Personen stehen, aus eigenen Mitteln errichtet hatte. Die Gesamtfläche des Grundstücks beträgt 5.077 qm. Hiervon sind die zusammenhängenden Grundstücke Flur 16, Flustücke 30, 31, 35, 36, 339, 341, 344, und 32 (zusammen 2.322 qm) Eigentum des Kaufmanns Dr. Kogge ("Eigenfläche Kogge"). Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke wegen Forderungen gegen deren Eigentümer Dr. Kogge. An die "Eigenfläche Kogge" schließen zwei im Eigentum der Eigentümergemeinschaft Klee stehenden Grundstücke an ("Altfläche Klee" mit 1.586 qm und "Neufläche Klee" mit 708 qm). Schließlich folgen zwei kleinere Grundstücke, von denen das eine den Gebrüdern Sillis (214 qm), das andere den Eheleuten Günther (247 qm) gehört.

Die Klägerin vereinbart mit den Eigentümern der Grundstücke folgendes: