BVerwG - Urteil vom 06.06.1975
IV C 15.73
Normen:
BBauG § 35; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § 121;
Fundstellen:
BVerwGE 48, 271
BauR 1975, 410
BayVBl 1976, 90
BlGBW 1976, 115
Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 3
DÖV 1976, 58
MDR 1976, 167
NJW 1976, 340
NJW 1976, 817
RdL 1976, 17
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil,

Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer Baugenehmigung; Gerichtliche Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit

BVerwG, Urteil vom 06.06.1975 - Aktenzeichen IV C 15.73

DRsp Nr. 1996/27202

Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer Baugenehmigung; Gerichtliche Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit

1. Eine landesrechtliche Regelung, die über die Bestandskraft von eine Baugenehmigung versagenden Bescheiden bestimmt, daß dadurch für ein nachfolgendes Beseitigungsverfahren über die materielle Baurechtswidrigkeit der Anlage bereits abschließend entschieden sei, ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. 2. Dagegen ist über die materielle Baurechtswidrigkeit abschließend entschieden, soweit dies Gegenstand eines rechtskräftigen Gerichtsurteils ist, das die Rechtmäßigkeit des die Baugenehmigung versagenden Bescheides bestätigt.

Normenkette:

BBauG § 35; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § 121;

Gründe:

I.

Der Beklagte verlangt die Beseitigung einer Blockhütte, die der Kläger im Jahre 1969 ohne bauaufsichtliche Genehmigung auf einem 1 160 qm großen, außerhalb der geschlossenen Ortslage von B gelegenen Waldgrundstück errichtet hat. Die Baulichkeit besitzt bei einer Grundfläche von ca. 16 qm einen umbauten Raum von etwa 32 cbm. Im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Berufungsgerichts (November 1972) war der Raum mit zwei Tischen, mehreren Stühlen, einer Kleiderablage und zwei Wandregalen ausgestattet.