I.
Der Beklagte verlangt die Beseitigung einer Blockhütte, die der Kläger im Jahre 1969 ohne bauaufsichtliche Genehmigung auf einem 1 160 qm großen, außerhalb der geschlossenen Ortslage von B gelegenen Waldgrundstück errichtet hat. Die Baulichkeit besitzt bei einer Grundfläche von ca. 16 qm einen umbauten Raum von etwa 32 cbm. Im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Berufungsgerichts (November 1972) war der Raum mit zwei Tischen, mehreren Stühlen, einer Kleiderablage und zwei Wandregalen ausgestattet.
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