BGH - Urteil vom 29.11.1989
VIII ZR 228/88
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 398 ;
Fundstellen:
BB 1990, 229
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Globalzession 2
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Vertragsurkunde 2
BGHZ 109, 240
DB 1990, 269
DRsp I(128)183c-e
KTS 1990, 267
MDR 1990, 331
NJW 1990, 716
WM 1990, 51
ZIP 1990, 25
ZfBR 1990, 223
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Eignung von Freigabeklauseln zur Verhinderung einer Übersicherung

BGH, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 228/88

DRsp Nr. 1992/1552

Eignung von Freigabeklauseln zur Verhinderung einer Übersicherung

»Freigabeklauseln sind nur dann geeignet, eine unangemessene Übersicherung bei formularmäßiger Globalzession zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen kreditgewährender Bank und ihrem Kunden zu verhindern, wenn sie durch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze konkretisiert werden und die Verpflichtung des Sicherungsnehmers enthalten, die überschießende Deckung freizugeben (im Anschluß an die Senatsurteile BGHZ 94, 105 und 98, 303). Dies gilt auch insoweit, als gemäß einer Ersatzklausel im Formularvertrag bei Unwirksamkeit der Globalzession die Forderungen abgetreten sein sollen, die der Sicherungsgeber in von ihm einzureichenden Aufstellungen oder Meldungen angegeben hat.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 398 ;

Tatbestand: