LG Krefeld, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 163/99
Eilbedürfnis bei Eintragung einer Vormerkung; Sicherung des Bauhandwerkers längere Zeit nach Abschluss der Bauarbeiten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.1999 - Aktenzeichen 22 U 170/99
DRsp Nr. 2000/4006
Eilbedürfnis bei Eintragung einer Vormerkung; Sicherung des Bauhandwerkers längere Zeit nach Abschluss der Bauarbeiten
1. Die Vermutung des § 885 Abs.1 Satz 2 BGB, daß der durch eine Vormerkung zu sichernde Anspruch gefährdet ist, kann widerlegt werden.2. Wenn der Bauhandwerker seine Schlußrechnung erst 1 1/2 Jahre nach Beendigung seiner Arbeiten erstellt und danach noch einmal 9 Monate zuwartet, bis er eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek beantragt, kann eine Eilbedürftigkeit nur noch unter besonderen Umständen bejaht werden.