OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.1999
22 U 170/99
Normen:
BGB §§ 648 885 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 163/99

Eilbedürfnis bei Eintragung einer Vormerkung; Sicherung des Bauhandwerkers längere Zeit nach Abschluss der Bauarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.1999 - Aktenzeichen 22 U 170/99

DRsp Nr. 2000/4006

Eilbedürfnis bei Eintragung einer Vormerkung; Sicherung des Bauhandwerkers längere Zeit nach Abschluss der Bauarbeiten

1. Die Vermutung des § 885 Abs.1 Satz 2 BGB, daß der durch eine Vormerkung zu sichernde Anspruch gefährdet ist, kann widerlegt werden.2. Wenn der Bauhandwerker seine Schlußrechnung erst 1 1/2 Jahre nach Beendigung seiner Arbeiten erstellt und danach noch einmal 9 Monate zuwartet, bis er eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek beantragt, kann eine Eilbedürftigkeit nur noch unter besonderen Umständen bejaht werden.

Normenkette:

BGB §§ 648 885 ;

Tatbestand: