Eilbedürftigkeit für einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 22 U 170/99
DRsp Nr. 2000/5385
Eilbedürftigkeit für einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung
»1. Die Vermutung des § 885 Abs. 1 S. 2 BGB, daß der durch eine Vormerkung zu sichernde Anspruch gefährdet ist, kann widerlegt werden.2. Wenn der Bauhandwerker seine Schlußrechnung erst 1 1/2 Jahre nach Beendigung seiner Arbeiten erstellt und danach noch einmal 9 Monate zuwartet, bis er eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek beantragt, kann eine Eilbedürftigkeit nur noch unter besonderen Umständen bejaht werden.«