OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.1999
22 U 170/99
Normen:
BGB §§ 648, 885 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 921
NJW-RR 2000, 825

Eilbedürftigkeit für einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 22 U 170/99

DRsp Nr. 2000/5385

Eilbedürftigkeit für einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung

»1. Die Vermutung des § 885 Abs. 1 S. 2 BGB, daß der durch eine Vormerkung zu sichernde Anspruch gefährdet ist, kann widerlegt werden. 2. Wenn der Bauhandwerker seine Schlußrechnung erst 1 1/2 Jahre nach Beendigung seiner Arbeiten erstellt und danach noch einmal 9 Monate zuwartet, bis er eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek beantragt, kann eine Eilbedürftigkeit nur noch unter besonderen Umständen bejaht werden.«

Normenkette:

BGB §§ 648, 885 ;
Fundstellen
BauR 2000, 921
NJW-RR 2000, 825