Einbau einer Funkalarmanlage keine Arbeit an einem Bauwerk
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1993 - Aktenzeichen 5 U 117/93
DRsp Nr. 1995/9056
Einbau einer Funkalarmanlage keine Arbeit an einem Bauwerk
»Der Einbau einer Funkalarmanlage mit Sirenen, Infrarotsendern und Magnetkontakten stellt keine Arbeit an einem Bauwerk dar. Gewährleistungsansprüche unterliegen deshalb nicht der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB.«
Der Einbau einer Funkalarmanlage mit Sirene, Infrarotsendern und Magnetkontakt stellt keine Arbeit an einem Bauwerk dar. Gewährleistungsansprüche unterliegen deshalb nicht der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Hinweise:
Siehe hierzu BGH, DRsp I (138) 630 a-b = BauR 1991, 740 = NJW-RR 1991, 1370, der die Frage offen gelassen hat.