Die sofortige weitere Beschwerde ist formell nicht zu beanstanden.
Der Senat versteht das ohne Beschränkung eingelegte Rechtsmittel als weitere Beschwerde, die sich lediglich auf die Verpflichtung zur Duldung der Beseitigung der Videokamera bezieht und sich nicht mehr mit den weiteren Punkten (TOP 3/Jahresabrechnung) befaßt, die noch Gegenstand des Erstbeschwerdeverfahrens waren. Denn inhaltlich geht die Beschwerdeschrift allein auf die Installation der Videokamera ein, so dass das Rechtsmittel als von vornherein auf diesen Punkt beschränkt zu sehen ist. Eine andere Auslegung hätte im übrigen einen deutlichen höheren Gegenstandswert und eine damit verbundene Kostenfolge zur Konsequenz.
In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
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