OLG Köln - Beschluss vom 09.05.2007
16 Wx 13/07
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 50
OLGReport-Köln 2007, 775
WuM 2007, 646
ZMR 2008, 559
ZfIR 2008, 34
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 50/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 145/01

Einbau einer Türsprech- und Videoanlage als bauliche Veränderung

OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 16 Wx 13/07

DRsp Nr. 2007/19244

Einbau einer Türsprech- und Videoanlage als bauliche Veränderung

»Der Einbau einer Türsprech-/Videoanlage stellt jedenfalls dann eine bauliche Veränderung dar, wenn diese so angelegt ist, dass nach Betätigung der Klingel eine Beobachtung des Eingangsbereichs für eine Nachlaufzeit von drei Minuten möglich ist und darüber hinaus die Anlage die Möglichkeit bietet, durch den nachträglichen Einbau von Zusatzgeräten die mit Betätigung der Klingel aufgenommen Bilder dauerhaft aufzuzeichnen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Geräte bereits eingebaut sind.«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist formell nicht zu beanstanden.

Der Senat versteht das ohne Beschränkung eingelegte Rechtsmittel als weitere Beschwerde, die sich lediglich auf die Verpflichtung zur Duldung der Beseitigung der Videokamera bezieht und sich nicht mehr mit den weiteren Punkten (TOP 3/Jahresabrechnung) befaßt, die noch Gegenstand des Erstbeschwerdeverfahrens waren. Denn inhaltlich geht die Beschwerdeschrift allein auf die Installation der Videokamera ein, so dass das Rechtsmittel als von vornherein auf diesen Punkt beschränkt zu sehen ist. Eine andere Auslegung hätte im übrigen einen deutlichen höheren Gegenstandswert und eine damit verbundene Kostenfolge zur Konsequenz.

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.