BAG - Urteil vom 18.08.1993
10 AZR 273/91
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschn. II;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3306/89
LAG Frankfurt/Main, vom 28.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 745/90

Einbau von Garagentoren als bauliche Leistung

BAG, Urteil vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 273/91

DRsp Nr. 2000/1227

Einbau von Garagentoren als bauliche Leistung

»Der Einbau von Garagentoren einschließlich der Befestigung der Tragekonstruktion mit Mauerankern oder Dübeln ist eine bauliche Leistung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschn. II;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Zeitraum von Oktober 1987 bis Dezember 1989 einen Betrieb des Baugewerbes i.S. der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten auf Auskunft nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für den Zeitraum von Oktober 1987 bis Dezember 1989 über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, deren Bruttolohnsumme und die entsprechende Höhe der abzuführenden Beiträge sowie - für den Fall der Nichterfüllung - auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.