BVerfG - Beschluß vom 19.12.2002
1 BvR 1402/01
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 376
GewArch 2003, 192
NuR 2003, 350
ZMR 2003, 462
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 02.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BN 37.01
VGH Bayern, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 97.906

Einbeziehung von Grundeigentum in einen Grüngürtel im Rahmen eines Bebauungsplans

BVerfG, Beschluß vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1402/01

DRsp Nr. 2003/13581

Einbeziehung von Grundeigentum in einen Grüngürtel im Rahmen eines Bebauungsplans

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans ist auch zu prüfen, ob der mit der Festsetzung eines Grüngürtels zulässerweise verfolgte Zweck, das geplante Wohnviertel mit ausreichenden öffentlich zugänglichen Freiflächen zu versorgen, nicht auch unter Schonung des Grundbesitzes betroffener Eigentümer zu erreichen gewesen wäre und ein im Bereich ihrer Grundstücke schmalerer Grünstreifen den Zweck nicht ebenso gut erfüllen könnte. Denn das Interesse des Grundeigentümer an einer besseren baulichen Nutzung des ihm verbleibenden Grundstücks ist mit dem öffentlichen Interesse, an dieser Stelle für die Anwohner einen breiteren Grünstreifen zur Verfügung stellen zu können, abzuwägen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen ein Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, der Privatgrundstücke als öffentlichen Grüngürtel ausweist.