LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2006
5 Sa 142/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ; BGB § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 623 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
AuA 2007, 177
BB 2007, 333
ZIP 2007, 243
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 72/05

Eingeschränkte Rechtswegprüfung durch Berufungsgericht - konkludente Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Geschäftsführerdienstvertrag - Schriftformerfordernis

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 142/05

DRsp Nr. 2007/845

Eingeschränkte Rechtswegprüfung durch Berufungsgericht - konkludente Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Geschäftsführerdienstvertrag - Schriftformerfordernis

1. Nach § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht auch dann nicht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs, wenn das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten durch Erlass eines Urteils bejaht hat; etwas anderes gilt nur dann, wenn wegen der Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts gemäß § 17a GVG geboten war. 2. In dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. 3. Bei Aufhebung eines Arbeitsvertrages durch die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Organ einer juristischen Person ist das Schriftformerfordernis erfüllt, wenn sich der Wille der Parteien zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus dem abgeschlossenen Vertrag ergibt und ihm zumindest andeutungsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entnommen werden kann.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ; BGB § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 623 ; GVG § 17a ;

Tatbestand: