VG Stuttgart - Urteil vom 27.11.2018
2 K 7578/16
Normen:
BauGB § 246 Abs. 10; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;

Eingeschränktes Gewerbegebiet; Flüchtlingsunterkunft; Gebietserhaltungsanspruch; Gewerbebetrieb; Lärmimmissionen

VG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 7578/16

DRsp Nr. 2019/26

Eingeschränktes Gewerbegebiet; Flüchtlingsunterkunft; Gebietserhaltungsanspruch; Gewerbebetrieb; Lärmimmissionen

1. Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat regelmäßig nur für diejenigen Eigentümer, die derselben Gebietsfestsetzung unterworfen sind, nachbarschützende Wirkung. 2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines ausnahmsweisen festsetzungsübergreifenden Nachbarschutzes. 3. Ein neu hinzutretendes störempfindliches Vorhaben ist einem bereits vorhandenen emittierenden Betrieb gegenüber nicht rücksichtslos, wenn keine wesentlichen Einschränkungen des Betriebs gerade durch Genehmigung des störempfindlichen Vorhabens zu erwarten sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 246 Abs. 10; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen der Maschinenbaubranche. Sie wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge. Hilfsweise begehrt sie den Erlass zusätzlicher Auflagen für die laufende und zukünftige Nutzung des Gebäudes.