Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 15. Dezember 2011 - 20 Ca 8846/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung.
Der am xx. xxxxxx xxxx geborene Kläger war von 1983 bis zum 30. Juni 2011 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der A beschäftigt.
Zunächst übte er die Tätigkeit eines Rechtssekretärs, ab 15. August 1985 die eines geschäftsführenden Sekretärs der Nebenstelle B mit allen dort anfallenden Aufgaben aus. Das Büro Flughafen hatte die Aufgabenstellung einer Kreisverwaltung.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Allgemeinen Arbeitsbedingungen, die zwischen der A und ihrem Gesamtbetriebsrat ausgehandelt worden waren, Anwendung, insbesondere die darauf beruhende Vergütungsordnung.
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