LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.09.2012
7 Sa 197/12
Normen:
BGB § 611; GBV Entgeltsystem ver.di;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8846/10

Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs in EG 9.1

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 197/12

DRsp Nr. 2013/4294

Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs in EG 9.1

Verlangt die Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe die satzungsmäßige Übertragung einer der dort genannten Funktionen, scheidet eine entsprechende Eingruppierung von vornherein aus, wenn der Kläger nie formell zum Bezirksgeschäftsführer bestellt wurde.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 15. Dezember 2011 - 20 Ca 8846/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; GBV Entgeltsystem ver.di;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung.

Der am xx. xxxxxx xxxx geborene Kläger war von 1983 bis zum 30. Juni 2011 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der A beschäftigt.

Zunächst übte er die Tätigkeit eines Rechtssekretärs, ab 15. August 1985 die eines geschäftsführenden Sekretärs der Nebenstelle B mit allen dort anfallenden Aufgaben aus. Das Büro Flughafen hatte die Aufgabenstellung einer Kreisverwaltung.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Allgemeinen Arbeitsbedingungen, die zwischen der A und ihrem Gesamtbetriebsrat ausgehandelt worden waren, Anwendung, insbesondere die darauf beruhende Vergütungsordnung.