OLG Dresden - Beschluß vom 21.07.2000
WVerg 0005/00
Normen:
GWB § 116 ; VOF § 16 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 299

Einhaltung der Formvorschriften bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags

OLG Dresden, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen WVerg 0005/00

DRsp Nr. 2001/4982

Einhaltung der Formvorschriften bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags

Ein öffentlicher Auftrag kann jedenfalls dann nicht durch konkludentes Handeln zustande kommen, wenn er kommunalrechtlichen Formvorschriften unterliegt.

Normenkette:

GWB § 116 ; VOF § 16 ;
Fundstellen
BauR 2001, 299