OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.01.2003
2 Verg 17/02
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 321
Vorinstanzen:
Vergabekammer Baden-Württemberg - 1 VK 58/02,

Einhaltung der Produktneutralität bei mehreren konkurrierenden, noch nicht behördlich zugelassenen Verfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 2 Verg 17/02

DRsp Nr. 2004/15229

Einhaltung der Produktneutralität bei mehreren konkurrierenden, noch nicht behördlich zugelassenen Verfahren

»Wenn von den konkurrierenden Erzeugnissen noch keines die erforderliche behördliche Zulassung besitzt, darf ohne Verstoß gegen § 9 Nr. 5 VOB/A dasjenige Erzeugnis vorgeschrieben werden, für das die ausschreibende Stelle aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der Kostenbegrenzung von sich aus die Einzelzulassung betreibt.«

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Der Antrag gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB, dem der Senat mit seinem Beschluss vom 27.12.2002 einstweilen entsprochen hatte, ist zulässig, der Sache nach aber ohne Erfolg.

A

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Feststellungen in der Entscheidung der Vergabekammer verwiesen.

B

Der Antrag war abzulehnen, weil die sofortige Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird ( § 118 Abs. 2 S. 1 GWB).

1.

Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot etwas anderes angeboten als ausgeschrieben war. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Ausschreibung von den Bietern das System

Lamellen 90/1,4 mm, L = 8,0 m.

Typ = L...-C.. Dur S914 oder glw.

Vorspannkraft: 150 kN

abverlangt, die Antragstellerin hat dagegen das andere am Markt befindliche Verfahren, das sog. S &-System offeriert.