OLG Thüringen - Beschluß vom 05.07.2000
6 Verg 3/00
Normen:
GWB § 107 Abs. 3, § 114 Nr. 3117 ; VwVfG § 43 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1617
NZBau 2000, 539

Einhaltung der Rügefrist; Bindung des Vergabesenats an festgestellten Sachverhalt)

OLG Thüringen, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 6 Verg 3/00

DRsp Nr. 2001/3358

Einhaltung der Rügefrist; Bindung des Vergabesenats an festgestellten Sachverhalt)

»1. Eine vergaberechtliche Rüge, welche der Antragsteller bei dem vom Auftraggeber mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragten Architekturbüro erhebt, wahrt die Rügefrist nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB. 2. Der in einem zweiten Vergabeprüfungsverfahren angerufene Vergabesenat ist an den Sachverhalt gebunden, den die Vergabekammer ihrer ersten, nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, weil der in der ersten Entscheidung enthaltene Verwaltungsakt insoweit Tatbestands- und Bindungswirkung erzeugt.«

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3, § 114 Nr. 3117 ; VwVfG § 43 ;
Fundstellen
BauR 2000, 1617
NZBau 2000, 539