EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen Rs C-275/98
DRsp Nr. 2000/5310
Einhaltung des Diskriminierungsverbots
»1. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rats vom 14.06.1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge hat eine selbständige Bedeutung gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rats vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.2. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/36 ist wie folgt auszulegen: - Ein öffentlicher Auftraggeber, der einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, Sonder - oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs einräumt, muß von dieser verlangen, daß sie bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet.
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