Einhaltung von Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7 BayBO
BayObLG, Urteil vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 5Z RR 570/99
DRsp Nr. 2001/12609
Einhaltung von Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7BayBO
»1. Die Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7BayBO haben den Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2BGB. Wird das Schutzgesetz verletzt, kann die Beseitigung der Störung des deliktisch geschützten Rechtsgutes in entsprechender Anwendung des § 1004BGB verlangt werden. Die Verjährung dieses Anspruches richtet sich nach § 852BGB.2. Grundsätzlich werden durch eine bestandskräftige Baugenehmigung private Nachbar- und Abwehrrechte nicht berührt. Soweit sich aber der quasinegatorische Beseitigungsanspruch des Nachbarn auf eine dem öffentlichen Recht angehörige Bauvorschrift als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2BGB stützt, bestimmt sich deren Anwendungsbereich ebenfalls nach öffentlichem Recht. Ist nach dessen Vorschriften eine Befreiung erteilt worden, fehlt es an einer entscheidenden Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs.3. Ein Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es tatbestandswidrige Feststellungen enthält und dadurch dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des Parteivorbringens erlaubt.«