BayObLG - Urteil vom 18.12.2000
5Z RR 570/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 852, § 1004 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 6, Art. 7 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 76
ZfIR 2001, 486
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 6411/98
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1005/96

Einhaltung von Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7 BayBO

BayObLG, Urteil vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 5Z RR 570/99

DRsp Nr. 2001/12609

Einhaltung von Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7 BayBO

»1. Die Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7 BayBO haben den Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Wird das Schutzgesetz verletzt, kann die Beseitigung der Störung des deliktisch geschützten Rechtsgutes in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB verlangt werden. Die Verjährung dieses Anspruches richtet sich nach § 852 BGB.2. Grundsätzlich werden durch eine bestandskräftige Baugenehmigung private Nachbar- und Abwehrrechte nicht berührt. Soweit sich aber der quasinegatorische Beseitigungsanspruch des Nachbarn auf eine dem öffentlichen Recht angehörige Bauvorschrift als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB stützt, bestimmt sich deren Anwendungsbereich ebenfalls nach öffentlichem Recht. Ist nach dessen Vorschriften eine Befreiung erteilt worden, fehlt es an einer entscheidenden Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs.3. Ein Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es tatbestandswidrige Feststellungen enthält und dadurch dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des Parteivorbringens erlaubt.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2, § 852, § 1004 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 6, Art. 7 ; ZPO § 561 ;

Tatbestand