FG München - Urteil vom 05.11.2003
4 K 4688/00
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einheitliches Vertragswerk bei zwei von unterschiedlichen Veräußerern erworbenen Grundstücken; Aufteilung der Bausumme bei mehreren Grundstücken eines einheitlichen Vertragswerks; Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 4 K 4688/00

DRsp Nr. 2004/1872

Einheitliches Vertragswerk bei zwei von unterschiedlichen Veräußerern erworbenen Grundstücken; Aufteilung der Bausumme bei mehreren Grundstücken eines einheitlichen Vertragswerks; Grunderwerbsteuer

Bei einem Bauvorhaben, das auf zwei von unterschiedlichen Veräußerern erworbenen Grundstücken verwirklicht wird, ist die Bausumme zur Ermittlung der Gegenleistung verhältnismäßig aufzuteilen z.B. nach dem umbauten Raum.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht Bauleistungen in die grunderwerbsteuer-rechtliche Bemessungsgrundlage für einen Grundstückserwerb einbezogen hat und frühere GrESt-Bescheide entsprechend ändern konnte.

Mit Annahme notariell beurkundeter Kaufangebote vom 22.11.1994 erwarb die Klägerin als von der Kaufangebotsempfängerin und Benennungsberechtigten Fa. D. GmbH (D) Benannte am 29.05.1995

1. von Herrn H. das Grundstück Gemarkung FlNr. 18/1 ..., Gebäude, Freifläche zu 2.730 m2 zum Kaufpreis von 7.800.000 DM (vgl. UrNr. ... in ...

2. von der Gemeinde O. aus dem Grundstück Gemarkung ... FlNr. ... 18, ... ca. 5.000 m2 zum Kaufpreis von 1.630.000 DM zzgl. MwSt ...